Satzung des Schachvereins Schwarz-Weiß Oberhausen 51/96 e.V.

§ 1 Name, Sitz und Mitgliedschaften des Vereins

1. Der Verein ist am 22.05.1998 aus dem Zusammenschluss der beiden Schachvereine "Starker Zug Oberhausen", gegründet am 19.03.1996, und dem "SV Thyssen Oberhausen", gegründet am 08.11.1951 entstanden und führt den Namen "Schwarz-Weiß Oberhausen 51/96 e.V.".
2. Eine Aufstellung über das Geldvermögen, das Spielmaterial und bestehende Verpflichtungen zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses gehen aus den Anlagen "StZg" und "SVTO" zu dieser Satzung hervor.
3. Sitz des Vereins ist Oberhausen. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund NRW und im Schachbund NRW, dessen Turnierordnung maßgebend ist.
4. Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden und führt den Zusatz "eingetragener Verein". (BGB §57)

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein dient ausschließlich der Pflege und Förderung des Schachsports.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Einrichten von Übungsabenden, die Durchführung von Schachturnieren und die Teilnahme an Wettbewerben der übergeordneten Organe. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder arbeiten ehrenamtlich.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Nur zweckdienliche Ausgaben sind zu erstatten.
6. Der Verein ist unpolitisch und nicht konfessionell.

§ 3 Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins

1. Eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversamm­lung, die eigens hierfür einberufen wurde, von drei viertel der erschienenen Mitglieder in geheimer Wahl beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Geldvermögen des Vereins sowie das öffentlich geförderte Spielmaterial dem Stadtsportbund Oberhausen zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) die Jugendversammlung (nur für den Jugendbereich)
c) der Vorstand

§ 5a Die Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Die Einberufung einer Mitglieder­versammlung erfolgt mittels Aushang der Tagesordnung im Vereinslokal durch den Vorsitzen­den drei Wochen vorher. Anträge müssen mindestens eine Woche vorher dem Vorstand vorliegen.

3. Jedes anwesende Mitglied über 18 Jahren sowie in jedem Fall der Jugendsprecher ist stimmberechtigt. Die Abstimmungen erfolgen im allgemeinen offen und es entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt sofort ein zweiter Wahlgang, danach entscheidet der Vorsitzende. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

4. a) Über die Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Versammlung zu unterzeichnen ist.
b) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
c) Für die Zeitdauer von Neuwahlen bestimmt die Versammlung einen vorübergehenden Versammlungsleiter.
d) Das Protokoll wird spätestens vier Wochen nach der Versammlung im Vereinslokal ausgehängt.

5. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alljährlich im Januar statt. Ihre Aufgaben sind insbesondere:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl eines neuen Vorstandes
d) Planung des neuen Geschäftsjahres und des Spielbetriebs
e) Behandlung der Anträge und, bei Stimmenmehrheit, auch Alternativen hierzu.

6. Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand oder aufgrund schriftlichen Antrags von ein Zehntel (BGB §37 Abs.1 , 40 ) der Mitglieder einberufen.

§ 5b Die Jugendversammlung

1. Die Jugendversammlung findet alljährlich vor der Hauptversammlung statt. Sie wird schriftlich drei Wochen vorher mittels Aushang einberufen. Die Jugendversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der amtierende Vorstand ist anwesend, aber nicht stimmberechtigt.

2. Die Jugendversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl eines Protokollführers
b) Entgegennahme des Berichtes des Jugendsprechers
c) Aussprache und Vorschläge
d) Entlastung des Jugendsprechers und seines Vertreters
e) Neuwahl des Jugendsprechers und seines Vertreters
f) Beschluss über vorliegende Anträge und Vorschläge im Jugendbereich und Weitergabe
durch den Jugendsprecher an die Mitgliederversammlung.

3. Der Jugendsprecher und sein Vertreter werden in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit ermittelt. Bei Stimmengleichheit erfolgt sofort ein zweiter Wahlgang, danach entscheidet der Vorsitzende. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

4. Über Anträge wird mit einfacher Mehrheit abgestimmt.

§ 5c Der Vorstand

1. Der Vorstand wird alljährlich auf der Jahreshauptversammlung gewählt und besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem 1. und 2. Spielleiter und dem Kassenwart. Nach Bedarf kann der Vorstand um den Jugendwart und den Medienreferenten erweitert werden.

2. Vorstand gemäß §26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Mitglieder dieses Vorstands sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.

3. Rechtsgeschäfte, die über 500€ hinausgehen, bedürfen der Zustimmung einer Mitgliederversammlung.

4. Ein nicht anwesendes Mitglied kann nur dann gewählt werden, wenn eine schriftliche Erklärung des Betroffenen vorliegt, die Wahl anzunehmen.

5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während des Jahres aus, so beauftragt der übrige Vorstand ein Vereinsmitglied mit der kommissarischen Wahrnehmung der Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

6. Der Vorstand kennt und vertritt die Bestimmungen bezüglich Vereinsrecht, Steuerrecht, Schutz Minderjähriger und Sportversicherungen und übt das Hausrecht aus.

§ 6 Aufnahme von Mitgliedern

1. Mitglied kann jeder Schachfreund werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3. Er wird niemanden wegen seiner Nationalität, Rasse, Hautfarbe, Religion, Geschlecht oder Alter in irgendeiner Weise diskriminieren oder die Eignung zur Mitgliedschaft davon abhängig machen.

4. Jedes Mitglied erkennt mit der Aufnahme in den Verein diese Satzung an und erhält ein Exemplar ausgehändigt.

5. Bei der Aufnahme ist der Mitgliedsbeitrag für die ersten 6 Monaten im voraus zu entrichten. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

6. Ehrenmit­glieder können nur von der Mitgliederversammlung nach geheimer Wahl ernannt werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen zu bedienen.

2. Die Mitglieder haben Anspruch auf eine fachgerechte Betreuung und einen geregelten Turnierbetrieb.

3. Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

4. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie die satzungsmäßigen Interessen des Vereins fördern und das Schachmaterial sowie den gesamten weiteren Besitz des Vereins mit Sorgfalt behandeln.

5. Das Spiellokal darf nicht zu anderen Zwecken als die des Schachsports benutzt werden. Es ist nicht gestattet, um Geld oder Sachgegenstände zu spielen.

§ 8 Mitgliedsbeitrag

1. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zum ersten. eines Monats fällig.

2. Die Höhe des Beitrags wird von einer Mitgliederversammlung festgesetzt.

3. Der Mitgliedsbeitrag muss aber den durch den Landessportbund NRW festgelegten Mindestmitgliedsbeiträgen entsprechen.

4. Erwachsene zahlen den vollen Beitrag (1/1). Jugendliche, in Ausbildung Stehende, Wehr- und Zivildienstleistende und Arbeitslose zahlen einen ermäßigten Beitrag (2/3). Kinder zahlen die Hälfte (1/2).

5. Als Jugendlicher zählt, wer zu Beginn des Geschäftsjahres das 14. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

6. Ehrenmitglieder des Vereins sind beitragsfrei.

7. Bei Notständen kann der Vorstand auf Antrag Beitragsfreistellung gewähren.

8. Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten. Für Mitglieder mit einem Beitragsrückstand von 6 Monaten entfallen alle Rechte. Mitglieder mit einem Beitragsrückstand von 12 Monaten können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

9. Die Spielfreigabe für einen anderen Verein wird bei Beitragsrückstand nicht erteilt.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.

2. Ein Mitglied kann, wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Wird dieser Ausschluss innerhalb eines Monats angefochten, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung in letzter Instanz.

§ 10 Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 10.09.2010 beschlossen worden und mit dem gleichen Tag in Kraft getreten.

   
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